Landesdatenschutzbeauftragter
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD, auch Landesdatenschutzbeauftragter) überwacht und berät die öffentlichen Stellen des Landes in den Anliegen des Datenschutzes. In dieser Erfüllung der Aufgabe ist er nur dem Gesetz unterworfen, weisungsfrei und unabhängig.
Dabei sind die jeweiligen Befugnisse und die Rechtsstellung in den Landesdatenschutzgesetzen geregelt.
Landesdatenschutzbeauftragter – Behörde oder Person?
Wenn man von einem Landesdatenschutzbeauftragten spricht, ist einerseits die Person gemeint, die dieser Behörde vorsteht, andererseits auch die Behörde selbst. Der jeweilige Landesdatenschutzbeauftragte ist in der Tat auch eine natürliche Person, die für eine gewisse Zeit in das Amt eingesetzt wird.
Der Landtag wählt ohne Aussprache die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren, wobei die Wiederwahl zulässig ist.
Aufgaben Landesdatenschutzbeauftragter
Begrifflich gesehen, teilen sich Bundesdatenschutzbeauftragte, Landesdatenschutzbeauftragte und ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter unterschiedliche Aufgaben im Bereich Datenschutz.
Die Landesdatenschutzbeauftragten von Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und des Saarlandes sind nicht nur für den Datenschutz zuständig, sondern auch für die Informationsfreiheit und das Akteneinsichtsrecht.
Abgesehen von Bayern sind die Landesbeauftragten für den Datenschutz und darüber hinaus auch für die Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich, wie etwa bei Wirtschaftsunternehmen, Parteien oder Vereinen und Verbänden zuständig. Bayern hat dafür ein eigenes Landesamt für Datenschutz in Ansbach. Die Landesdatenschutzbeauftragten unterliegen keiner Aufsicht durch andere staatliche Institutionen mehr bei ihrer Aufsichtstätigkeit.
Mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten und dem Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht bilden die Landesdatenschutzbeauftragten die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden sowohl von Bund als auch der Länder.
Rechte und Pflichten Landesdatenschutzbeauftragter
Im öffentlichen Dienst prüft er, ob Behörden (wie Polizei, Finanzamt, Bürgermeisteramt etc.) und andere öffentliche Einrichtungen (wie städtische Krankenhäuser) die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und nationale Datenschutzgesetze und andere datenschutzrechtliche Bestimmungen (wie Sozialgeheimnis, Steuergeheimnis und Arztgeheimnis) einhalten. Er berät Landesregierungen, Ministerien, Behörden und andere öffentliche Stellen in Datenschutzfragen und gibt ihnen Anregungen zur Verbesserung des Datenschutzes.
Nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) können staatliche Beauftragte datenschutzrechtliche Sanktionen und Bußgelder verhängen und den Behörden rechtswidrige Verwaltungshandlungen untersagen.
Der Landesbeauftragte nimmt an öffentlichen Debatten und Diskussionen zu rechtlichen, ethischen und kulturellen Fragen des Datenschutzes teil.
Die Informationsfreiheit ist wie der Datenschutz ein Bürgerrecht und der Landesdatenschutzbeauftragte berät Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Außerdem berät er auch Behörden über ihre Aufgaben und Pflichten.
Der Landesdatenschutzbeauftragte legt für den Datenschutz dem Landtag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. Diese Berichte sind für alle frei zugänglich und kostenlos erhältlich.