Landesdatenschutzbeauftragter Brandenburg

Landesdatenschutzbeauftragter Brandenburg

Jede Person sollte selbst entscheiden können, wer was und bei welchen Gelegenheiten über sie erfährt. Der Datenschutz ist in den Ländern der Europäischen Union übereinstimmend geregelt.

Die Behörde kontrolliert seit 1992 die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach den geltenden Datenschutzgesetzen bei öffentlichen Stellen im Land. Seit dem Jahr 2010 unterliegen auch private Stellen mit Sitz in Brandenburg ihrer Überwachung.

Das Brandenburgische Datenschutzgesetz wurde zu Beginn des Monats Mai 2018 an die neue Rechtslage angepasst.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz geht Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern nach, die vermuten, dass mit ihren personenbezogenen Daten nicht korrekt umgegangen wurde.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Brandenburg überwacht, ob die öffentlichen Stellen bei der Sicherstellung des Akteneinsichts- und Auskunftsrechts korrekt vorgehen und unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei Bedarf in der Durchsetzung des Rechts. Das Recht, von öffentlichen Stellen Auskunft zu erhalten, ist als Grundrecht in der Landesverfassung festgeschrieben.

Die Datenschutzgrundverordnung standardisiert die Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten europaweit und soll gleichzeitig den freien Datenverkehr innerhalb der Europäischen Union ermöglichen.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen wie Unternehmen oder Vereine und durch Bundesbehörden ist das Bundesdatenschutzgesetz zu beachten. Es ergänzt insoweit die Allgemeine Datenschutzverordnung.

Über den Landesbeauftragten für den Datenschutz werden der Landtag und die Landesregierung in Form von Stellungnahmen, Gutachten und Untersuchungen zu Gesetzgebungs- oder Verwaltungsvorhaben beraten, die den Datenschutz oder den Zugang zu Informationen betreffen.

Als Brandenburgische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat sie auch das Recht, jederzeit selbst vor dem Landtag zu sprechen. Sie berät auch andere öffentliche und private datenverarbeitende Stellen und bietet bei Bedarf Schulungen für Datenschutzbeauftragte, Unternehmen und Behörden an.

Dort können Sie auch folgende Services bekommen:

  • Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Vertrag zur Auftragsverarbeitung
  • Meldung von Datenschutzverstößen – Hinweise zu den Anforderungen der DS-GVO
  • Datenschutzbeauftragte – rechtliche Anforderungen nach der DS-GVO, dem BDSG und dem BbgPJMDSG

Um Antworten auf Fragen des Datenschutzes im konkreten Fall zu erhalten, ist es nicht zuletzt wichtig, die zuständige Aufsichtsbehörde zu finden. Hier finden Sie einen Überblick über die Zuständigkeitsverteilung auf europäischer Ebene, in der Bundesrepublik Deutschland sowie in Brandenburg.

  • Europa

Die Datenschutzkonvention des Europarates war das erste internationale Instrument zum Schutz personenbezogener Daten, das 1981 beschlossen wurde. Der Europäische Datenschutzausschuss setzt sich für einen gemeinsamen Datenschutz in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ein. Zugleich sorgt der Europäische Datenschutzbeauftragte für eine unabhängige Datenschutzkontrolle gegenüber den Organen und Institutionen der Europäischen Union.

  • Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik üben die eigenständigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder die Datenschutzaufsicht auf Bundesebene bzw. innerhalb ihrer Länder aus. Daneben haben Religionsgemeinschaften und Rundfunksender teilweise eine eigene und unabhängige Datenschutzaufsicht.

  • Brandenburg

In Brandenburg ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht für die Datenschutzaufsicht im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich zuständig. Bei einigen international tätigen Unternehmen sowie im Bereich der Grundsicherung und der Sozialversicherung gibt es jedoch teilweise unterschiedliche Zuständigkeiten

Kontaktdaten:

Dagmar Hartge

Stahnsdorfer Damm 77

14532 Kleinmachnow

Tel.: 0332033560

Fax: 03320335649

E-Mail: poststelle@LDA.Brandenburg.de